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Satzung des Vereins "kriegskind.de e.V."

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „kriegskind.de“ e.V. und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Kiel.

§ 2 Zweck des Vereins

a.) - Der Verein widmet sich der Diagnose, Behandlung und Beforschung von Kriegstraumatisierungen bei Menschen des 2. Weltkrieges und deren Nachkommen. Auch gemeint sind Opfer totalitärer Unterdrückung, späterer und aktueller kriegerischer Auseinandersetzungen.

b.) - Der Verein dient 1. als Anlaufstelle für Betroffene
2. zur Vermittlung von speziellen Kenntnissen zur Behandlung dieses Personenkreises in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

c.) - Der Verein bietet fachbezogene Seminare zur Wissensvermittlung, therapeutische Veranstaltungen und Kontakte.

d.) - Der Verein fördert Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung, Wahrnehmung und Verbreitung des Wissens bisher vernachlässigter Themenkreise und unbeachteter Folgen psychischer und sozialer Kriegstraumata, auch in der 2.u 3. Generation.

e.) - Der Verein unterstützt wissenschaftliche Forschung, die neue Erkenntnisse in der Behandlung aufgreift und kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit überprüft.

f.) - Der Verein pflegt Kontakte, auch auf internationaler Ebene, und regt entsprechende Initiativen an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, nachdem vorher die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt worden ist, einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt. Berufsrechtliche Interessen von Mitgliedern werden nicht durch den Verein, sondern durch Berufsverbände wahrgenommen.

§ 4 Mitgliedschaft

a.) - Mitglieder können werden:
ordentliche Mitglieder:
Natürliche Personen (Betroffene, Helfende und Interessenten) und juristische Personen einzeln und als Organisation,
wenn sie schriftlich um Aufnahme nachsuchen
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Fördernde Mitglieder:
natürliche und juristische Personen,
wenn sie schriftlich um Aufnahme nachsuchen
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen möglich und muss schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss ist nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes möglich bei vereinsschädigendem Verhalten
( z. B. Verletzung der zum Schutze der Mitglieder notwendigen Schweigepflicht)

§ 5 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

a.) - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt und kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder (natürliche Personen). Der 1. und 2 Vorsitzende muss über. nachweisbare Fachkompetenz in Verbindung mit § 2 Absatz a-f der vorliegenden Satzung verfügen.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzende und dem Kassenwart. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich; er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln und gegenseitig vertretungsberechtigt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

b.) - Die Mitglieder gemäß § 4 treten 1-mal im Jahr zur Mitgliederversammlung zusammen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter der Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung muss brieflich oder per Fax erfolgen. Fristbeginn ist das Datum der Absendung der Einladung.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen. Jede Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d.h. form-und fristgerecht einberufen wurde unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Auf schriftlichen Antrag mindestens eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung brieflich oder per Fax einzuberufen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für Beschlüsse zur Änderung des Zweckes des Vereins

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Beiträge

Zur Deckung der Kosten, die dem Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder – auch durch Briefwahl- beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist dazu unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 6 Wochen schriftlich mit Angabe des Zwecks einzuberufen.

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den bestehenden Vorstand als Liquidator. Die Entscheidung über die Verwertung des verbleibenden Vermögens soll der Mitgliederversammlung vorbehalten werden.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt zu Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Eintragung des Vereins

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes Kiel einzutragen.

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